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Mutter, der Kurier mit der Strafe ist da (2)

In Deutschland gelten sogenannte Gesetze. Die regeln z.B., dass ein Mann, der alkoholisiert einen Autounfall verursacht und dann vom Tatort flieht, eine bestimmte Strafe bekommt. Diese wird auf Grundlage der Gesetze von einem Gericht verhängt.

Zugegeben: Das haben wir schon mal geschrieben. Es war im August, als der “Berliner Kurier” sich zu dieser Kombination von Foto und Überschrift hinreißen ließ.

Alkohol-Crash: Zur Strafe zeigt der KURIER den Suffkopf mit heruntergelassener Hose

Wir haben uns über diese Berichterstattung beim Deutschen Presserat beschwert, weil wir darin eine Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des Unfallfahrers sahen und der “Berliner Kurier” sich unserer Ansicht nach in der Überschrift als strafende Instanz inszenierte.

Die Rechtsabteilung des Kuriers erklärte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat, sie könne keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte erkennen, da das Gesicht des Mannes nicht zu erkennen und der Name vollständig geändert worden sei.

Auch werde durch das Foto nicht die Menschenwürde verletzt, da die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Mann mit heruntergelassener Hose zu sehen sei, “nicht a priori als menschenverachtend zu bewerten” sei.

Besonders kreativ reagierten die Juristen des “Kurier” auf unseren Vorwurf, die Zeitung geriere sich als “strafende Instanz”, den sie als unbegründet zurückwiesen: Die Formulierung “Zur Strafe zeigt der Kurier den Suffkopf mit heruntergelassener Hose” lasse verschiedene Deutungen zu. Der “verständige Leser” würde sie so auffassen, dass darin keine Anmaßung der Ausübung von Befugnissen der Strafjustiz zu sehen sein, sondern eine “soziale Ächtung von Trunkenheit im Straßenverkehr” zum Ausdruck kommen solle. Der Ton des Artikels sei durch die Verwendung von Wörtern wie “Suffkopp” und “bedröppelt” “eher milde gehalten”. Der Artikel bringe demnach insgesamt zum Ausdruck, dass “Trunkenheit am Steuer gesellschaftlich nicht zu billigen” sei, und stelle insofern “einen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für Normen und gesellschaftliche Werte” dar und trage “zur öffentlichen Meinungsbildung” bei.

(Falls demnächst irgendeine Bürgerinitiative die Wiedereinführung von Prangern auf deutschen Marktplätzen fordern wollen sollte, möchten wir ihr jetzt schon die Formulierungen der “Kurier”-Rechtsabteilung als Argumentationshilfe ans Herz legen.)

Bei den vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schloss sich der Beschwerdeausschuss des Presserats der Meinung des “Kuriers” an und erklärte, dass der Mann nicht identifizierbar sei. Wohl aber werde der unbekannte Mann durch die Abbildung in seiner Menschenwürde verletzt. Auch wenn er offensichtlich Fahrerflucht begangen habe, sei es nicht gerechtfertigt, ihn “in dieser herabwürdigenden Situation” abzubilden.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Deutlicher wurde der Beschwerdeausschuss noch im Bezug auf die Überschrift, die er in Kombination mit dem Foto für geeignet hält, “das Ansehen der Presse in Gefahr” zu bringen. Es sei zwar Aufgabe der Zeitungen, ihre Leser über solche Vorkommnisse zu informieren, allerdings müsse dies “in einer sachlichen Art und Weise” geschehen. Im vorliegenden Fall trete die Redaktion jedoch quasi “als strafende Institution” auf, die den Betroffenen an den Pranger stelle. Dies sei mit dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.

Insgesamt wertete der Beschwerdeausschuss den “Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze” als so schwerwiegend, dass er eine “Missbilligung” aussprach (s. Kasten). Nach § 15 Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung “empfiehlt” der Beschwerdeausschuss jedoch die Veröffentlichung.

Lynchvorlage (2)

Im Juli hatte “Bild” groß über einen Mann berichtet, der ein siebenjähriges Mädchen in Thüringen sexuell missbraucht und getötet hatte. Im Rahmen ihrer Berichterstattung bezeichnete die Zeitung den geständigen mutmaßlichen Täter als “Schwein” und zitierte einen BKA-Beamten mit den Worten “Wenn er sich nicht selbst etwas antut, gäbe es im Knast genügend andere, die das gerne übernehmen würden.”

Wie um es den genügend Anderen im Knast einfacher zu machen, hatte “Bild” den Fall mit einem großen, unverfremdeten Foto des Mannes illustriert (BILDblog berichtete):

Das ist Mary-Janes Mörder: Er hat sie missbraucht, gewürgt und warf sie lebend in den Bach

Wir haben uns beim Deutschen Presserat über die Berichterstattung von “Bild” und Bild.de beschwert. Wie in solchen Fällen üblich nahm die Abteilung Verlagsrecht der Axel Springer AG dazu Stellung und erklärte unter anderem, es entspräche der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Presserats, dass bei vorliegendem Geständnis auch identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden dürfe. (Der Presserat merkt dazu an, dass sich das Justiziariat dabei “auf den einzigen Fall mit diesem Tenor” berufe.)

Die Bezeichnung “Schwein” drücke nach Ansicht der Axel Springer AG aus, was der “weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung” über den Mann und die ihm zur Last gelegten Taten denke. Wer das Vertrauen und die Unterlegenheit eines Kindes ausnutze, um es sexuell zu misshandeln und es dann qualvoll umzubringen, sei nach herrschender Ansicht als “Schwein” zu bezeichnen. Auch die Einordnung als “beruflich und privat ein ewiger Verlierer” sei zulässig, da der mutmaßliche Täter sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich sein Leben nicht “auf die Reihe” bekommen habe, wie der Verlag weiter ausführte.

Den Abdruck des Fotos rechtfertigten die Springer-Juristen so:

Schon die Tatsache, dass jemand ein siebenjähriges Mädchen sexuell misshandele und sie danach ermorde, sei so außergewöhnlich, dass damit eine Fotoveröffentlichung gegen den Willen des Abgebildeten gerechtfertigt sei. Ein Großteil der deutschen Tagespresse haben über den Fall Mary-Jane berichtet.

Auszüge aus dem Pressekodex:

Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen

(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats ließ sich von dieser Begründung nicht beeindrucken und kam zu der Überzeugung, dass die Beiträge von “Bild” und Bild.de die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzten und damit gegen Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 (s. Kasten) des Pressekodex verstoße.

Die identifizierbare Abbildung des Täters ist aus Sicht des Beschwerdeausschusses “ethisch nicht vertretbar”. Ein Tatverdächtiger könne ausnahmsweise abgebildet werden, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liege oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen werde. Eine solche Ausnahme sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, “Bild” hätte auch ohne Abbildung der Person oder mit ausreichend unkenntlich gemachten Bildern umfassend über den Fall berichten können.

Einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, die zur Achtung der Menschenwürde mahnt, konnte der Beschwerdeausschuss jedoch nicht feststellen. Durch die Verwendung der Bezeichnung “Schwein” werde deutlich, “dass die Tat von der Redaktion als Schweinerei verstanden werde”. Sie bringe mit “bildhafter Sprache” eine zulässige Bewertung zum Ausdruck.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Die letzten Ausführungen sind bemerkenswert, hatte der Presserat den Begriff “Schwein” (anders als etwa den Begriff “Bestie”) oder “Dreckschwein” doch bisher meist als Verletzung der Menschenwürde angesehen.

Insgesamt wertete der Beschwerdeausschuss den Verstoß gegen Ziffer 8 aber als so schwerwiegend, dass er eine “Missbilligung” aussprach (s. Kasten). Nach § 15 Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung “empfiehlt” der Beschwerdeausschuss jedoch die Veröffentlichung.

Bild  

Ohne Gesicht kein Bericht

Bei “Bild” können sie es selbst nicht fassen, was sie da schreiben (müssen):

“Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen”

Ja, liebe Leser, Sie haben richtig gelesen: “Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen”, sagt der Deutsche Presserat, der oberste Sittenwächter der Presse – und kritisiert aus diesem Grund immer wieder die BILD-Zeitung. Weil wir ganz anderer Meinung sind. Weil wir glauben, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kinderschänder und ein Mörder aussehen. Und wir deshalb Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder auch zeigen.

Mit diesen zwei Absätzen ist eigentlich alles gesagt, denn natürlich handelt es sich beim Schutz der Identität nicht um irgendeine hippiemäßige Meinung des Presserats, sondern um ein Recht, das sich aus den Grund- und Menschenrechten ableitet und für alle Menschen gilt. Dieses Recht muss im Einzelfall immer gegen das Interesse der Öffentlichkeit abgewogen werden.

Deswegen lautet die Aussage des Presserates vollständig auch:

Die Identität eines Straftäters ist grundsätzlich zu schützen. Nur in Ausnahmefällen darf die Identität eines mutmaßlichen Täters in der Berichterstattung preisgegeben werden. Dabei ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen.

(“Grundsätzlich” ist hier also nicht im Sinne von “immer”, sondern im Sinne von “in aller Regel” gemeint.)

“Bild” glaubt offensichtlich nicht nur, “dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kinderschänder und ein Mörder aussehen”, sondern auch, wie ein Kindesentführer aussieht: Im Februar hatte die Zeitung über eine Kindesentführung in der Nähe von Berlin berichtet. Für ihre Form der Berichterstattung erhielt “Bild” vom Presserat eine “nicht-öffentliche Rüge”, über die die Zeitung schreibt:

Grund: Das Persönlichkeitsrecht des Täters, also sein Recht auf Anonymität, verbiete die Namensnennung und Abbildung. “Aus der Schwere der Tat”, so der Presserat, “könne nicht geschlossen werden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

“Bild” hatte in der Berichterstattung allerdings nicht nur ein Foto des mutmaßlichen Täters gezeigt und dessen (abgekürzten) Namen genannt, sondern auch dessen Lebensumfeld sehr genau beschrieben.

Der Presserat beschreibt die “Erwägungen des Beschwerdeausschusses” unter anderem so:

Aus der Schwere der Tat könne hier jedoch nicht geschlossen werden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen überwiege. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, die für eine Abbildung sprächen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners rechtfertige auch das Geständnis die identifizierende Berichterstattung nicht. Gleiches gelte für Aspekte wie das genaue Planen der Tat, die familiäre Situation des mutmaßlichen Täters und seine berufliche Stellung. Diese seien möglicherweise strafrechtlich, jedoch nicht pressethisch von Bedeutung.

“Bild” verkürzt diese Abwägungen zu einer allgemeingültigen Frage:

Ist also der Schutz des Täters wichtiger als die Berichterstattung über eine schwere Straftat?

Wir finden Nein und finden uns mit der Rüge des Presserates auch nicht ab. Deshalb zeigen wir auch heute ein Bild von Carolinas Entführer – und zwar aus dem Gerichtssaal.

Den letzten Satz hat “Bild” natürlich nicht einfach so dahin geschrieben:

Diesen Entführer soll BILD nicht mehr zeigen dürfen

Auch die eigenen Leser will “Bild” mal wieder mobilisieren:

Ist der Schutz eines Täters wichtiger als die Berichterstattung über eine schwere Straftat? Sagen Sie dem Presserat Ihre Meinung: Deutscher Presserat, Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin, Tel: 030 / 36 70 07-0, Fax 030 / 36 70 07-20, Email: info@presserat.de

Bis zum Mittag seien “einige Hundert Anrufe, einige Hundert E-Mails und ein paar Faxe” eingegangen, wie uns der Presserat auf Anfrage erklärt. Drei Viertel der Menschen seien für “Bild” gewesen, ein Viertel habe sich differenziert geäußert — auch mehrere Beschwerden über den heutigen Artikel seien auch schon dabei gewesen. Am Nachmittag sei das Verhältnis schon bei zwei Dritteln zu einem Drittel gewesen.

Dabei könnte “Bild” auf derlei populistische Aktionen verzichten: Der Presserat wird von Verlegerverbänden und Journalistengewerkschaften getragen, das heißt die Axel Springer AG, bei der “Bild” erscheint, könnte sich für eine Änderung des Pressekodex in diesem Punkt einsetzen. Das hat sie laut Presserat bisher noch nie versucht.

Mit Dank an die vielen, vielen Hinweisgeber! (Ihr könnt jetzt aufhören!)

Sarg die Wahrheit! (2)

Am 6. April berichtete Bild.de über die Schauspielerin Hanna Köhler (bekannt aus der ARD-Serie “Marienhof”), die am 17. März verstorben war, und schrieb:

Jetzt steht ihr Sarg verlassen in einer Bestattungshalle, kein Angehöriger hat sich bisher gemeldet. (…)

Was keiner wusste: Der Sarg mit der Leiche steht seit ihrem Tod einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs Ulm.

Das stimmte nicht, denn Köhler war bereits am 28. März eingeäschert worden, mehr als eine Woche vor Erscheinen des Artikels (BILDblog berichtete).

Wir haben uns beim Presserat über diese offensichtlich falsche Berichterstattung beschwert, weil wir darin Verstöße gegen die Ziffern 1 (“Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde”) und 2 (“Sorgfalt”) des Pressekodex sahen. Bild.de sah das erwartungsgemäß anders: In der Stellungnahme gegenüber dem Presserat erklärte die Rechtsabteilung, die Redaktion habe “wahrheitsgemäß” über den Tod von Hanna Köhler berichtet.

Nach Durchsicht des Textes müsse die Rechtsabteilung jedoch einräumen, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (06.04.2011) habe der Leichnam nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Hanna Köhler sei bereits am 28.03.2011 eingeäschert worden. Der fertige Artikel sei aufgrund einer redaktionellen Planungsänderung jedoch erst zwei Wochen später veröffentlicht und nicht mehr aktualisiert worden. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Denn tatsächlich habe der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche einsam in der Bestattungshalle gestanden. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Der Presserat wollte sich der Springer-internen Einschätzung, der Fehler sei nicht gravierend, nicht anschließen. Nach einstimmiger Ansicht der Mitglieder habe die Redaktion den Vorgang “nicht wahrheitsgemäß” dargestellt. Nach Ansicht des Gremiums hätte es die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert, “dass die Redaktion den Beitrag vor Veröffentlichung noch einmal prüft und aktualisiert”. Wegen des Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex sprach der Beschwerdeausschuss Bild.de einen “Hinweis” aus.

Presserat missbilligt Nutella-Geschmiere

(Diese Geschichte lag ein bisschen bei uns rum, ist aber immer noch gut.)

Anfang März erschien in der “Bild”-Zeitung ein erstaunlicher Hinweis “In eigener Sache”:

Am 08.01.2011 hatten wir im Rahmen eines Interviews mit Mats Hummels dessen Tätigkeit als Werbepartner und das von ihm beworbene Produkt in unangemessener Weise betont. Wir bedauern dies.

Das ist eine erstaunlich treffende Beschreibung für das “Nutella-Frühstück”, zu dem sich “Bild” Anfang Januar mit dem Dortmunder Bundesliga-Spieler Mats Hummels getroffen hatte. Der Brotaufstrich war in Wort und Bild groß in Szene gesetzt:

Die Bild.de-Version des Artikels ist Anfang März ebenfalls durch Hinweis “In eigener Sache” ersetzt worden.

Was war passiert? Nun, es könnte etwas damit zu tun haben, dass BILDblog sich beim Presserat über die Werbegeschichte beschwert hatte. Im Lauf des Verfahrens bekommt dann immer das Medium Gelegenheit zu Stellungnahme, und in diesem Fall fiel sie für “Bild”-Verhältnisse ungewöhnlich aus:

Die Rechtsabteilung der Axel Springer AG räumte ein, einen Fehler gemacht zu haben. Der Presserat fasst ihre Erklärung so zusammen:

Zwar sei der Begriff der sogenannten “Nutella-Boys” (…) in Sportkreisen und auch anderen Medien inzwischen allgemein verbreitet. (…) Dennoch hätte die penetrante Nennung des Produktnamens in BILD-(Ruhr) keineswegs erfolgen dürfen. Die Chefredaktion habe den Artikel umgehend moniert und mit den Kollegen besprochen. Leider sei zu diesem Zeitpunkt der Artikel bereits von BILD-Online übernommen worden.

Der Presserat sah in dem “Nutella-Interview” klar Schleichwerbung, wertete die Erklärung “in eigener Sache” aber zugunsten der Zeitung und sprach deshalb keine “Rüge”, sondern nur eine “Missbilligung” aus.

Wie ein Werbetext für den Suizid

Für Jugendzeitschriften sind wir BILDblogger alle zu alt bzw. zu kinderlos. Die “Bravo Girl” haben wohl die wenigsten von uns jemals in den Händen gehalten. Dabei hat dieses bunte Mädchenmagazin im vergangenen Jahr fast unbemerkt den Deutschen Presserat beschäftigt.

In einer Ausgabe hatte “Bravo Girl” über eine 15-jährige Schülerin berichtet, die sich nach anhaltendem Mobbing ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler das Leben genommen hatte.

Doch was heißt da “berichtet”? In schönste Suizid-Prosa gegossen hatten die Redakteure den Selbstmord:

Wie ferngesteuert geht Phoebe rauf in ihr Zimmer, greift sich einen langen, bunten Schal. Vorsichtig bindet sie ihn zu einer Schlinge. Ihre schmale Finger zittern. Unendlich traurig fällt ihr Blick noch ein letztes Mal in ihr Mädchenzimmer. Tränen tropfen von ihren blassen Wangen. Phoebe seufzt. Dann erhängt sie sich. Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war.

Die Schilderungen sind nicht nur wahnsinnig detailliert angesichts der Tatsache, dass es keine Zeugen gab, sie sind auch falsch: Phoebe erhängte sich im Treppenhaus.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Der Presserat sah in dem Artikel einen Verstoß gegen die Ziffer 8 und Ziffer 11 und kritisierte vor allem die extrem ausführliche Darstellung des Suizids. Nach Richtlinie 8.5 ist bei der Berichterstattung über Selbstmorde aus guten Gründen besondere Zurückhaltung geboten. Diese Regel habe die Redaktion völlig außer Acht gelassen. Außerdem habe sie mit ihrer “unangemessen sensationellen” Berichterstattung gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen.

Gegenüber dem Beschwerdeausschuss des Presserats begründete die Rechtsvertretung der Bauer Media Group das Vorgehen damit, dass der Suizid des Mädchens eine einzigartige Sonderstellung einnehme: Neben den besonderen Umständen, die zur Selbsttötung des Mädchens geführt und die weltweit Bestürzung hervorgerufen hätten, sei der Fall anschließend vor einem US-Gericht verhandelt worden und hätte zu einer Gesetzesänderung geführt.

Der Presserat störte sich besonders an der “absurden Feststellung” (die der Komplexität des Falles schwerlich gerecht wird), “Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war”, mit der die Redaktion die Grenze des Zulässigen überschritten habe.

In der Veröffentlichung von Namen und Fotos des toten Mädchens und der mobbenden Mitschüler sah der Presserat ein Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Gerade im Hinblick auf das jugendliche Alter der Beteiligten wäre eine strenge Anonymisierung erforderlich gewesen.

Die Rechtsvertretung von Bauer erklärte dazu, der Fall könne in aller Ausführlichkeit in der Wikipedia nachgelesen werden und die Eltern des Mädchens hätten die Privatsphäre freiwillig relativiert, um einen Beitrag zur Prävention zu leisten. Der kritisierte Artikel sei alles andere als unethisch. Er beschreibe in einer emotionalen, aber zurückgenommenen (sic) Erzählform die Geschehnisse und räume mit dem Vorurteil auf, dass hübsche Mädchen sowieso nicht gemobbt würden.

Doch auch hier blieb der Presserat hart: Die in den USA übliche identifizierende Berichterstattung rechtfertige nicht die von der Redaktion gewählte Darstellungsform. Die Regeln für deutsche Presseerzeugnisse werde nicht dadurch aufgehoben, dass “in anderen Ländern im Hinblick auf Presseveröffentlichungen andere ethische Standards bestehen”.

Der Presserat entschied sich schließlich für seine “härteste” Maßnahme und sprach eine öffentliche Rüge gegen “Bravo Girl” aus.

Bild.de  etc.

Loveparade: Rüge und Missbilligungen

Es waren viele Beschwerden, die zur Berichterstattung über die Loveparade-Katastrophe beim Deutschen Presserat eingingen, sehr viele Beschwerden: 241 insgesamt, die zu 13 Sammelbeschwerden zusammengefasst wurden.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Eine “öffentliche Rüge”, die härteste Sanktion, die dem Presserat zur Verfügung steht, hat sich Bild.de eingehandelt: In einem Artikel beschrieb ein Arzt die Todesumstände einer jungen Frau, die dazu auf einem ungepixelten Foto zu sehen war. Der Presserat sah darin Verstöße gegen die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex.

Der Artikel, über dem nicht weniger als 18 Autoren-Namen prangten, war eine Übernahme aus der gedruckten “Bild”-Zeitung, aber weil sich niemand gesondert über die Printausgabe beschwerte, wurde nur Bild.de wegen der “unangemessen sensationellen Darstellung” gerügt.

Aber nicht alles, was in den Tagen nach dem Unglück in Zeitungen und online erschienen ist, war in den Augen des Presserats “unangemessen sensationell”: In einer großen Fotostrecke von Bild.de, über die sich allein 179 Menschen beschwert hatten, sah der Presserat nur in einem Fall eine “unangemessen sensationelle Darstellung”. Die Darstellung abgedeckter Leichen falle nicht automatisch darunter, stellten die Ausschussmitglieder klar.

Manfred Protze, Vorsitzender des Beschwerdeausschuss 1, ließ dazu verlautbaren:

Dass viele Menschen diese Fotos unerträglich finden, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass ein solches Ereignis von hohem öffentlichen Interesse ist. Dabei dürfen Journalisten auch Situationen zeigen, die die furchtbare Realität dokumentieren.

Eine Grenze sei erst erreicht, wenn “Menschen zu bloßen Objekten herabgewürdigt” würden.

Die Opfer von der Loveparade: Wer büßt für ihren Tod?

Verschiedene Zeitungen und Online-Portale hatten die Opfer mit Fotos vorgestellt und teilweise den abgekürzten Namen, das Alter, den Wohnort und weitere Details wie Hobbies und Beruf veröffentlicht (willkürliches Beispiel: s.o.). Damit verstießen sie gegen Ziffer 8 des Pressekodex, die die Privatsphäre der Opfer schützen soll.

Für ungepixelte Fotos der Opfer mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen gab es in drei Fällen “Hinweise”, in vier weiteren Fällen, in denen weitere Details aus dem privaten Umfeld veröffentlicht wurden, “Missbilligungen”.

Ausdrücklich betonte der Presserat, dass die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der Hinterbliebenen “grundsätzlich unzulässig” sei. Die Frage, ob die Bilder aus sozialen Netzwerken wie Facebook entnommen wurden, klärte der Ausschuss diesmal nicht. Die Zeitungen hatten darüber auch keine Informationen abgegeben. Gleichzeitig kündigte der Presserat aber an, sich “zeitnah” mit der Thematik zu befassen, da er es “als bedenklich einstuft, wenn Journalisten hier für ihre Beiträge recherchieren und sich der dort gespeicherten Fotos bedienen.”

Post für den Presserat

Es ist ja leider nicht so, dass der Pressekodex des Deutschen Presserates vollkommen eindeutig wäre. Zum Persönlichkeitsrecht heißt es etwa unter Ziffer 8:

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Dass die “Bild”-Zeitung und Bild.de diese Regeln im besten Falle sehr lax auslegen und im schlechteren Falle schlichtweg missachten, ist keine Neuigkeit. Und auch die entsprechenden Reaktionen des Presserats sind keineswegs neu (s. Kasten).

Als “Bild” “nun” – ohne die zutreffende Formulierung “zum wiederholten Male” – vom Presserat (“dem obersten Sittenwächter der Presse”) “getadelt” wurde, nahm die Zeitung dies zum Anlass für einen großen Artikel in eigener Sache:

Deutscher Presserat entscheidet: BILD soll Kinderschänder nur noch so zeigen

Wörtlich heißt es da:

Trotz der hohen öffentlichen Aufmerksamkeit urteilte der Presserat: “Zwar handelt es sich bei Kindesmissbrauch um eine sehr verwerfliche Straftat. Dies rechtfertigt aber nicht die identifizierende Darstellung des Täters.”

Und weiter:

Seit Wochen diskutiert ganz Deutschland über den sexuellen Missbrauch von Kindern durch ihre Lehrer an Schulen und kirchlichen Einrichtungen – aber der Presserat hält den Wunsch der Täter nach Anonymität für wichtiger als den Anspruch der Bürger auf klare und vollständige Information.

Neu ist allerdings, dass “Bild” und Bild.de die Regeln des Presserates nicht einfach nur ignorieren, sondern Stimmung gegen diese machen und versuchen, den Presserat selbst unter Druck zu setzen. Und zwar mit Hilfe ihrer Leser.

Daran schloss sich der Aufruf an die Leser an, sich per E-Mail, Post oder Fax an den Presserat zu wenden:

Was sagen Sie dazu? Schreiben Sie dem Presserat!

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung oder eine Zeitschrift gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, tun sie es nicht.

Nun kam die “hohe öffentliche Aufmerksamkeit” nicht von ungefähr, sondern wurde ganz maßgeblich durch die Berichterstattung der “Bild”-Zeitung hervorgerufen. Würde man der Argumentation des Springer-Blattes folgen, könnte “Bild” letztlich selbst bestimmen, wer durch Ziffer 8 des Pressekodex geschützt wird und wer nicht — was die Regelung nun wirklich vollkommen ad absurdum führen würde.

Und natürlich handelt es sich nicht einfach um den “Wunsch der Täter nach Anonymität”, sondern um ein fundamentales Bürgerrecht, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch all diese durchaus wichtigen Aspekte unterschlägt “Bild” — mit entsprechenden Konsequenzen für die Post an den Presserat.

Bis 13 Uhr waren dort etwa 250 E-Mails von “Bild”-Lesern eingegangen, bis 16 Uhr waren es über 350. Die Mehrheit der “Bild”-Leser folgte wenig überraschend der Argumentation der Boulevardzeitung. Einige der Mails waren nach Angaben des Presserats beleidigend. Manche Schreiber unterstellten gar, der Presserat selbst sei von Pädophilen beherrscht und würde sich nur daher auf die Seite der Täter schlagen. Nur wenige Kommentatoren lobten den Presserat für sein Eintreten für die Persönlichkeitsrechte.

An der Entscheidung aber, beteuerte man beim Presserat auf Anfrage, werden weder die Kampagne von “Bild”, noch all die E-Mails etwas ändern. Falls jemand den Presserat für diese Aufrichtigkeit loben mag, hier ist die E-Mail-Adresse: [email protected]

Mit Dank auch an die vielen, vielen Hinweisgeber!

Die gekaufte Weihnacht und andere Rügen

Erinnern Sie sich an das traurige Weihnachts-Sparfestessen im “Gong”, das mit plumper Werbung für Produkte der Firma Unilever versetzt war? Das hat auch dem Presserat nicht geschmeckt. Er hat die einstmals renommierte Fernsehzeitschrift wegen dieser Schleichwerbung gerügt.

Insgesamt zwölf Rügen sprachen die Beschwerdeausschüsse jetzt aus. Gleich drei davon richteten sich gegen den Missbrauch von Fahndungsfotos durch Boulevardmedien. Die Polizei hatte jeweils Bilder von Verbrechensopfern herausgegeben, um ihre Identität zu klären. Die Online-Ableger von “Express” und “Bild” veröffentlichten die Aufnahmen von den Leichen aber auch nach dem Ende der Fahndung erneut, teils mehrfach.

In einem Fall ging es um eine geistig behinderte Frau, die grausam ermordet worden war und deren Foto Bild.de zusammen mit Details über den Zustand der zerstückelten Leiche und Einzelheiten aus ihrem Privatleben erneut veröffentlichte. Zusätzlich “unangemessen sensationell” fand der Presserat, dass Bild.de in einem anderen Fall die Leiche einer Jugendlichen wiederholt zeigte (BILDblog berichtete). Ebenso urteilte der Presserat über die Entscheidung von express.de, ein Foto, bei dem man der Leiche “unmittelbar ins Gesicht” blicke, auch nach dem Ende der Fahndung noch einmal zu zeigen.

Der Online-Ableger des Berliner Boulevardblattes “B.Z.” erhielt eine Rüge, weil er die Persönlichkeitsrechte eines jungen Mannes verletzt hatte. Er war im vergangenen Jahr festgenommen worden, weil er verdächtigt wurde, Autos angezündet zu haben. In einer Fotostrecke zeigte die “B.Z.” online Bilder von der Festnahme und nannte diverse Details aus seinem Privatleben. Allein die Tatsache, dass der Vater des Jungen Kommunalpolitiker sei, mache den Verdächtigen nicht zur Person der Zeitgeschichte, urteilte der Presserat. Dass die “B.Z.” anderer Meinung ist (insbesondere vermutlich, wenn es sich um einen Politiker der Linken handelt), demonstrierte eindrucksvoll ihre Titelseite zum Thema (siehe links).

Einen Verstoß gegen die Menschenwürde sah der Presserat in einem Witz, den die Satirezeitschrift “Titanic” in ihrer Online-Ausgabe über den Eisenbahn-Suizid des Torwartes Robert Enke riss. Das Foto zeigt einen Lokführer mit der in “Bild”-Typographie gesetzten Schagzeile: “Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort: ‘Ich habe Enke überlistet!'” Es handele sich dabei nicht um Satire, die auch drastisch, überspitzt und polemisch sein dürfe, sondern um das “reine Spiel mit den Gefühlen der Angehörigen und der Bahnführer, die von einem solchen Geschehen ebenfalls traumatisiert werden”, urteilte der Presserat und sprach eine Rüge aus.

Dreckschweine muss man zeigen dürfen

“Bild” hat ein eklatantes Problem zu akzeptieren, dass auch Menschen, die schlimme Verbrechen begangen haben, Menschen bleiben und die Menschenrechte somit auch weiterhin für sie gelten.

Im August hatte das Bundeskriminalamt in verschiedenen Medien nach einem Mann gefahndet, dem mehrfacher schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde. Aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit stellte sich der mutmaßliche Täter nach einem Tag und das BKA bat, die zur Fahndung veröffentlichten Fotos nicht weiter zu verwenden und aus dem Internet zu entfernen. “Bild” ignorierte diese Bitte ebenso wie etliche als seriös geltende Medien (BILDblog berichtete).

Im Oktober nutzte “Bild” die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Trier als willkommenen Anlass, die Fotos erneut zu veröffentlichen und den mutmaßlichen Täter unter anderem als “Deutschlands schlimmsten Kinderschänder”, “Sex-Bestie” und “Dreckschwein” zu bezeichnen (BILDblog berichtete auch da).

Weil wir in der Berichterstattung von “Bild” einen Verstoß gegen den Pressekodex sahen, haben wir uns beim Deutschen Presserat beschwert und waren damit nicht allein.

Ziffer 1 Pressekodex

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

In seiner Stellungnahme an den Presserat erklärte die Rechtsvertretung der Axel Springer AG, dass sie die Bezeichnungen “Sexbestie”, “Perverser” oder “Dreckschwein” für zulässig halte. (Über das besondere Verhältnis von “Bild” zur Bezeichnung “Schwein” hatten wir auch schon mal berichtet.) Ausschlaggebend seien hierfür die besonderen Umstände des Falls. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik habe das Bundeskriminalamt öffentlich nach einem Mann gefahndet, dem mehrfacher schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen werde.

“Bild” möchte den Mann also gerne als “Dreckschwein” bezeichnen dürfen, weil öffentlich nach ihm gefahndet worden war, und erklärt weiterhin, dass es sich “nicht nur um Wertungen der Tat durch die Redaktion” handele, sondern mit der Wortwahl “auch ausgedrückt werde, was der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung über den Mann denke”.

Der Beschwerdeausschuss sieht in der Bezeichnung “Dreckschwein” hingegen eine Beleidigung, die die Menschenwürde verletze. Die Bezeichnung “Sex-Bestie” hält der Ausschuss dagegen für vereinbar mit dem Pressekodex.

Auch bei der Veröffentlichung der Fotos beruft sich das Springer-Justitiariat auf das große öffentliche Interesse an dem Fall. Außerdem habe der Presserat schon öfter entschieden, dass bei einem vorliegenden Geständnis auch identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden dürfe. Etwas unglücklich für diese Argumentationsführung ist freilich der Umstand, dass der Angeklagte bisher noch gar kein Geständnis abgelegt hat, was dann sogar dem Presserat auffiel.

Er hält die erneute Veröffentlichung der Fotos für unzulässig und verweist ausdrücklich darauf, dass das BKA die Aufnahmen offiziell zurückgezogen habe.

Wegen Verstoßes gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.1 und Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex sprach der Beschwerdeausschuss eine “Missbilligung” gegen “Bild” und Bild.de aus. Es besteht keine Pflicht, eine solche “Missbilligung” zu veröffentlichen, “als Ausdruck fairer Berichterstattung” empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch eine Veröffentlichung.

Es ist unwahrscheinlich, dass “Bild” und Bild.de gewillt sind, faire Berichterstattung ausdrücken zu wollen. Die Bilder, die der Presserat beanstandete, sind immer noch online. Aber um deren Entfernung hatte ja schon das BKA vor Monaten vergeblich gebeten. Und im Gegensatz zum Presserat sind die Leute beim BKA sogar bewaffnet.

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