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Der Amokläufer als Held – und andere Rügen

“Unangemessen sensationell” hat die “Bild”-Zeitung über den Amoklauf von Winnenden berichtet und mehrfach die Persönlichkeitsrechte von Opfern und Betroffenen verletzt. Zu diesem Urteil ist jetzt auch der Deutsche Presserat gekommen. Er sprach deshalb drei Rügen gegen “Bild” und Bild.de aus.

Der Beschwerdeausschuss beanstandete u.a. die “Bild”-Fotomontage, die den Amokläufer in Postergröße in einer Heldenpose zeigt. Eine weitere drastische Grafik, in der der “Bild”-Zeichner sich und den Lesern ausmalte, wie das ausgesehen haben könnte im Klassenzimmer, als Tim K. in seiner schwarzen Rächeruniform gerade eine Lehrerin erschoss, verstieß ebenfalls gegen den Pressekodex:

Diese Darstellung der Tötung, gezeigt durch das Nach-Hinten-Überkippen der Lehrerin, hält der Ausschuss mit Blick auf die Hinterbliebenen der Getöteten für eine unangemessen sensationelle Darstellung.

Aus dem Pressekodex

Richtlinie 8.1:
Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (…) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. (…) Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Richtlinie 11.1:
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.

Der Presserat verurteilte u.a. auch, dass “Bild” das Porträtbild eines einzelnen Opfers hervorhob und eine Jugendliche erkennbar zeigte, die gerade von einer Betreuerin getröstet wurde. Bild.de nannte unter der Überschrift “Diese jungen Leben hat er ausgelöscht” zudem die vollen Namen mehrerer Opfer und verletzte damit nach Ansicht des Presserates die Persönlichkeitsrechte der Getöteten und Hinterbliebenen. Die Berichterstattung habe gegen die Ziffern 8 und 11 verstoßen.

Das Blatt kassierte eine weitere Rüge für seine Berichterstattung im Sommer 2008 über den Prozess gegen einen Mann, der seine schwangere Frau getötet hatte. “In […] ist […] (36) als Faschingsprinz beliebt — doch er ist ein eiskalter Killer”, begann die “Bild”-Zeitung ihren Artikel. Der Angeklagte hatte zwar zugegeben, seine Freundin getötet zu haben. Der Vorsatz, den “Bild” unterstellte, war aber nicht erwiesen. Die Formulierung stelle eine unzulässige Vorverurteilung dar, urteilte der Presserat. Dadurch, dass “Bild” (wie üblich) Fotos von Opfer und Täter zeigte, habe das Blatt zudem ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.

Gerügt wurde schließlich auch der “Bild”-Bericht über einen Mann, der sich unter falschem Vorwand in eine Schule in Marktredwitz eingeschlichten hatte. Der Artikel entsprach nach Ansicht des Polizeisprechers “nicht mal ansatzweise der Wahrheit”. “Bild” zitierte ohne Quellenangabe auch eine (veraltete) Äußerung der Schulleiterin, obwohl die (aus gutem Grund) nicht mit “Bild” reden wollte. Der Presserat stellte einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht fest.

 
Weitere Rügen sprach der Presserat aus gegen:

  • die Zeitschrift “In”, weil sie Schleichwerbung für eine neue Kosmetikserie von Verona Pooth betrieben habe.
  • die Zeitschrift “Myself”, weil sie ohne “redaktionellen Anlass” im Zusammenhang mit Frisuren-Stylings zwei Pflegemittel mit Abbildung und Preisangaben vorstellte.
  • die Programmbeilage “Prisma”, weil sie ein Interview mit einem scheinbar unabhängigen “Experten für Pflanzenheilkunde” veröffentlichte, der darin für ein bestimmtes Präparat und eine Homepage wirbt, auf der er das Mittel selbst vertreibt.
  • die “Sächsische Zeitung”, weil sie den vollen Namen und das Foto eines Mannes veröffentlichte, der gestanden hatte, ein achtjähriges Mädchen getötet zu haben.
  • die “taz”, weil sie einseitig über einen Sorgerechtsstreit berichtete, ohne den Vater zu den Vorwürfen der Mutter befragt zu haben und ihn und die Familie identifizierbar machte.

Zur Pressemitteilung des Presserates.