Mutter, der Kurier mit der Strafe ist da (2)

In Deutschland gelten sogenannte Gesetze. Die regeln z.B., dass ein Mann, der alkoholisiert einen Autounfall verursacht und dann vom Tatort flieht, eine bestimmte Strafe bekommt. Diese wird auf Grundlage der Gesetze von einem Gericht verhängt.

Zugegeben: Das haben wir schon mal geschrieben. Es war im August, als der “Berliner Kurier” sich zu dieser Kombination von Foto und Überschrift hinreißen ließ.

Alkohol-Crash: Zur Strafe zeigt der KURIER den Suffkopf mit heruntergelassener Hose

Wir haben uns über diese Berichterstattung beim Deutschen Presserat beschwert, weil wir darin eine Verletzung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des Unfallfahrers sahen und der “Berliner Kurier” sich unserer Ansicht nach in der Überschrift als strafende Instanz inszenierte.

Die Rechtsabteilung des Kuriers erklärte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Presserat, sie könne keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte erkennen, da das Gesicht des Mannes nicht zu erkennen und der Name vollständig geändert worden sei.

Auch werde durch das Foto nicht die Menschenwürde verletzt, da die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Mann mit heruntergelassener Hose zu sehen sei, “nicht a priori als menschenverachtend zu bewerten” sei.

Besonders kreativ reagierten die Juristen des “Kurier” auf unseren Vorwurf, die Zeitung geriere sich als “strafende Instanz”, den sie als unbegründet zurückwiesen: Die Formulierung “Zur Strafe zeigt der Kurier den Suffkopf mit heruntergelassener Hose” lasse verschiedene Deutungen zu. Der “verständige Leser” würde sie so auffassen, dass darin keine Anmaßung der Ausübung von Befugnissen der Strafjustiz zu sehen sein, sondern eine “soziale Ächtung von Trunkenheit im Straßenverkehr” zum Ausdruck kommen solle. Der Ton des Artikels sei durch die Verwendung von Wörtern wie “Suffkopp” und “bedröppelt” “eher milde gehalten”. Der Artikel bringe demnach insgesamt zum Ausdruck, dass “Trunkenheit am Steuer gesellschaftlich nicht zu billigen” sei, und stelle insofern “einen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für Normen und gesellschaftliche Werte” dar und trage “zur öffentlichen Meinungsbildung” bei.

(Falls demnächst irgendeine Bürgerinitiative die Wiedereinführung von Prangern auf deutschen Marktplätzen fordern wollen sollte, möchten wir ihr jetzt schon die Formulierungen der “Kurier”-Rechtsabteilung als Argumentationshilfe ans Herz legen.)

Bei den vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schloss sich der Beschwerdeausschuss des Presserats der Meinung des “Kuriers” an und erklärte, dass der Mann nicht identifizierbar sei. Wohl aber werde der unbekannte Mann durch die Abbildung in seiner Menschenwürde verletzt. Auch wenn er offensichtlich Fahrerflucht begangen habe, sei es nicht gerechtfertigt, ihn “in dieser herabwürdigenden Situation” abzubilden.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Deutlicher wurde der Beschwerdeausschuss noch im Bezug auf die Überschrift, die er in Kombination mit dem Foto für geeignet hält, “das Ansehen der Presse in Gefahr” zu bringen. Es sei zwar Aufgabe der Zeitungen, ihre Leser über solche Vorkommnisse zu informieren, allerdings müsse dies “in einer sachlichen Art und Weise” geschehen. Im vorliegenden Fall trete die Redaktion jedoch quasi “als strafende Institution” auf, die den Betroffenen an den Pranger stelle. Dies sei mit dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.

Insgesamt wertete der Beschwerdeausschuss den “Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze” als so schwerwiegend, dass er eine “Missbilligung” aussprach (s. Kasten). Nach § 15 Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung “empfiehlt” der Beschwerdeausschuss jedoch die Veröffentlichung.