
Mit Dank an Jings und Steffen K. für den sachdienlichen Hinweis.
Nachtrag, 23.50 Uhr (mit Dank an die zahlreichen Hinweisgeber): Zu Recht weisen uns viele Leser darauf hin, dass es sich bei der Beauftragung eines Handwerkers meist um einen sogenannten Werkvertrag handeln wird, für den die Verjährungsfristen nach Paragraph 634a BGB gelten. “Fehler von Handwerkern” kann man also für gewöhnlich bis zu zwei Jahre (bei Bauwerken fünf Jahre) geltend machen. Die von “Bild” angegebenen drei Jahre sind eher die Ausnahme.