Gegen “Spielplatz für Medienblogger”

Der Verlag Axel Springer versucht zu erreichen, dass die B-Blog GbR (Christoph Schultheis, Stefan Niggemeier), die BILDblog betreibt, keine Beschwerden mehr beim Deutschen Presserat einreichen darf. Er argumentiert dabei wie folgt:

Nach Ansicht von Springer “manipuliert” BILDblog durch die Inanspruchnahme des Presserates die journalistische Berichterstattung. Der Presserat gibt die Argumentation des Verlages so wieder:

B-Blog inszeniere die Wirklichkeit, die sie selbst zum Gegenstand ihrer journalistischen Berichterstattung mache, und verstoße somit selbst gegen journalistische Grundsätze wie Wahrhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. (…)

Nach der Präambel des Pressekodex sollten alle Journalisten ihre publizistische Aufgabe unbeeinflusst von persönlichen Interessen und von sachfremden Erwägungen wahrnehmen. Gegen diesen Grundsatz verstießen daher Journalisten der B-Blog GbR, indem sie den Presserat mit einer Flut von kommerziellen, also sachfremd motivierten Beschwerden anriefen, um daraus Stoff für ihre Berichterstattung zu gewinnen. Damit verbunden sei eine Verfälschung der Beschwerdestatistiken, wodurch zugleich das Wahrhaftigkeitsgebot verletzt werde. Eine Aufnahme dieser Beschwerden in die Statistiken des Presserats sei wegen der künstlichen Beschwerdehäufung für BILD nicht hinnehmbar. Dies wäre wegen ungerechtfertigtem Imageverlust auch mit einem unangemessenen und schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil verbunden.

Mit den Beschwerden gehe es uns “offenkundig nicht darum, Missstände aufzuzeigen, sondern darum, beim Presserat Vorgänge zu erzeugen” und diese für unsere “gewerbliche Tätigkeit einzusetzen”, paraphrasiert der Presserat Springers Argumentation weiter:

Es sei nicht absehbar, welches Ausmaß diese Arbeitsbeschaffungsaktion noch erreichen werde, wie viele Beschwerden noch folgen könnten. Die Aktion müsse deshalb grundsätzlich beendet werden.

Springer bezieht sich auf die Grundsätze aus der Rechtsprechung ordentlicher Gerichte, die in “künstlichen” oder “konstruierten” Rechtsstreitigkeiten Entscheidungen in der Sache mangels Rechtsschutzbedürfnis ablehne. Der Verlag bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1976, 258), wonach niemand ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger Ziele ausnutzen dürfe.
Zudem riskiere der Presserat, sich selbst “lahm zu legen”:

Nachahmer würden aufgerufen, den Presserat und Verlage auf gleiche Weise zu instrumentalisieren. Der Presserat liefe Gefahr, künftig zum Spielplatz für Medien-Blogger zu werden. (…) Seine Akzeptanz bei den Redaktionen als Instanz der Selbstkontrolle würde er einbüßen.

“Bild”-Kritik als Geschäft

Nach Ansicht der Axel-Springer-AG verfolgt die B-Blog GbR zwar vielleicht auch “presseethische”, vor allem aber kommerzielle Interessen. Sie begründet das in den Worten des Presserates wie folgt:

“So werde auf der Seite Werbung geschaltet. Es werde ein sogenannter BILDblog-Shop betrieben, in dem man T-Shirts und Trinkbecher kaufen könne, die mit der Bezeichnung BILDblog.de gekennzeichnet seien. Zudem könnten Besucher über diese Plattform Bücher kaufen, wobei der Beschwerdeführer bei jedem erfolgreichen Buchverkauf eine Provision erhalten dürfte. Auch ein Abo sei für 12 Euro erhältlich. Da dieses Umsatzsteuer beinhalte, gehe man davon aus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der B-Blog GbR offenbar einen Umfang erreicht habe, der umsatzsteuerpflichtig sei.”

Ausführlich führte Springer gegenüber dem Presserat Belege dafür auf, dass es sich bei BILDblog um ein kommerziell ausgerichtetes Unternehmen handele (siehe Kasten rechts) und daher als “Berufs-Beschwerdeführer” anzusehen sei:

Auch die Glaubwürdigkeit des Presserats stehe auf dem Spiel, wenn kommerzielle Anbieter die Institution der Presse-Selbstkontrolle benutze, um eine “Leserbindung” zu schaffen, die die Grundvoraussetzung für die verschiedenen Erlösmodelle darstelle. (…)

Daher sei die Verfolgung kommerzieller Interessen in Verbindung mit Presse-Ethik deutlich anders zu bewerten als etwa politische Interessen. Letztere fördere die öffentliche Meinungsbildung, erstere diene der Gewinnmaximierung der Beschwerdeführer. Den Betreibern gehe es also darum, sich auf einfachem Wege Material für ihre gewerbliche Tätigkeit zu verschaffen.