Sorglos und ohne erkennbare Recherche

Es ist rund zwei Jahre her, als “Bild” unter der Überschrift “Frivoler Prozeß um einen Privat-Porno” ein sehr großes, unzureichend verfremdetes Foto einer jungen Frau"Frivoler Prozeß um einen Privat-Porno" abbildete (siehe Ausriss). Es ging in dem “Bild”-Artikel um einen Mann, der von seiner Ex-Freundin angezeigt und auf 200.000 Euro Schmerzensgeld verklagt worden war, weil er einen offenbar heimlich gedrehten Film im Internet veröffentlicht hatte. “Bild” illustrierte die Geschichte u.a. mit einer Sequenz aus dem Film und eben mit diesem großen Foto von “Kerstin”, die laut “Bild” auch die Frau aus dem “Privat-Porno” gewesen sei. Allerdings handelte es sich bei “Kerstin” nicht um die Frau aus dem “Privat-Porno”, sondern um deren völlig unbeteiligte Nichte. Sie hatte deshalb Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos verlangt, doch bei “Bild” bzw. der Axel Springer AG weigerte man sich mit erstaunlicher Harnäckigkeit und sonderbaren Argumenten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es kam zum Prozess vorm Landgericht Frankfurt, den “Bild” verlor.

Und im Oktober 2006 verlor “Bild” noch einen weiteren Prozess. Die junge Frau, deren Persönlichkeitsrecht “Bild” verletzt hatte, hatte die Axel Springer AG nämlich auch auf Schadenersatz verklagt. Springer wurde zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. In dem jetzt in der Zeitschrift “Multimedia und Recht” veröffentlichten Urteil des Landgerichts Hamburg heißt es:

Die beanstandete Veröffentlichung war rechtswidrig. (…) Die Rechtsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt, indem der beanstandeten Veröffentlichung keine erkennbare Recherche zu Grunde lag. Die schuldhaft rechtswidrige Veröffentlichung stellt auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Sie verletzt nicht nur das Recht der Kl. am eigenen Bild und ist geeignet, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen; in der Behauptung, Bilder, die die Kl. bei sexuellen Handlungen zeigen, seien im Internet frei zugänglich gezeigt worden, liegt zugleich ein besonders schwerer Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin, der durch die Beigabe eines Beispielfotos noch erhebliches zusätzliches Gewicht erhält. Diese Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruhte zudem auf einem schweren Verschulden der Beklagten. Denn Medienunternehmen, die Bildnisse veröffentlichen, sind ohnehin schon verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob eine Veröffentlichungsbefugnis besteht und wie weit diese reicht (…); diese Prüfungspflicht ist naturgemäß dann besonders hoch, wenn es sich um Bilder aus einem derart “brisanten” Bereich handelt wie dem, der den Gegenstand der Berichterstattung bildete. War es danach schon höchst zweifelhaft, ob überhaupt Bildnisse der betroffenen Frau hätten gezeigt werden dürfen, so musste unter allen Umständen Sorge dafür getragen werden, nicht unbeteiligte Personen ohne deren Willen in das Geschehen einzubeziehen. In ihrer diesbezüglichen Sorglosigkeit hat sich die Bekl. in besonders vorwerfbarer Weise über die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Kl. hinweggesetzt.
(Hervorhebungen von uns)

Mit Dank an Bastian V. für den sachdienlichen Hinweis.