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Was aus der “kleinen Elisabeth” wurde

Es war ein Versehen. Also, genau genommen, waren es drei Versehen. Dreimal innerhalb einer Woche hat “Bild” Fotos von der kleinen Tochter der “Todes-Mutter”, die neun ihrer Kinder getötet haben soll, gezeigt, ohne das Gesicht des kleinen Kindes zu verfremden. Jedesmal versehentlich.

So lautet jedenfalls die Erklärung von “Bild” für ihre Berichterstattung, aufgrund derer wir am 16. August eine Beschwerde beim Presserat eingereicht hatten. Genau sechs Wochen, nachdem der Presserat entschieden hat, “Bild” dafür nicht zu rügen, aber zu missbilligen*, erhielten wir gestern die Begründung dieser Entscheidung.

Darin heißt es:

Die Rechtsabteilung des Axel Springer Verlages weist den Vorwurf, BILD zeige mit “großer Konsequenz” immer wieder Fotos von der einjährigen Elisabeth, zurück. Im Zusammenhang mit diesem Fall wurde ca. 15 Mal berichtet. Während die Fotos in den Veröffentlichungen zwischen dem 03.08. und 26.08.2005 entsprechend verfremdet wurden, war der Abdruck am 09.08.2005 so nicht beabsichtigt. Es handele sich um einen “Ausreißer”, den der Verlag nicht rechtfertigen will.

In den Ausgaben vom 10. und 11.08.2005 [gemeint ist offenbar 15.08.2005, Anm. von uns] erschien ein Bild, das die Mutter mit Elisabeth kurz nach der Geburt des Babys zeigt. Das Kind trägt eine Mütze und ist unscharf im Profil zu erkennen. Obwohl dieses Foto bereits mehrfach zuvor verfremdet gedruckt worden sei, sei diese Verfremdung in den genannten zwei Ausgaben unterblieben. “Das Gesicht der kleinen Elisabeth ist auf dem Bild so unscharf, dass der Layouter offenbar nicht erkannte, dass er die unverfremdete Version des Fotos auf die Seite geladen hat.”

Der Verlag weist darauf hin, dass die verfremdete Version des Fotos auch im Redaktionssystem stehe, da diese Version zuvor bereits mehrfach gedruckt worden sei. Der Verlag hat den Vorfall zum Anlass genommen, die Sicherheitsvorkerhrungen vor dem Einladen von unverfremdeten Bildern zu verstärken.

Was den “Ausreißer” vom 09.08. angeht, sieht der Presserat in dem Abdruck des Fotos tatsächlich einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex in Verbindung mit den Richtlinien 8.1 und 8.3. Dadurch, dass “Bild” gleich zweimal das andere Foto unverfremdet druckte, habe die Zeitung aber nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Warum nicht? Weil es “irrtümlich” geschah. Bei den übrigen Beiträgen habe “Bild” eine “entsprechende Anonymisierung” vorgenommen, so der Presserat. Er entschied sich deshalb, “Bild” nicht zu rügen, sondern nur zu missbilligen.

*) Eine Missbilligung durch den Presserat ist für die missbilligte Zeitung folgenlos. Der Presserat “empfiehlt” den Zeitungen allerdings, die Missbilligungen abzudrucken — “als Ausdruck fairer Berichterstattung”.

Eine Rüge durch den Presserat ist für die gerügte Zeitung ebenfalls folgenlos. Die gerügte Zeitung ist zwar laut Pressekodex “verpflichtet”, die Rüge abzudrucken. Tut sie das nicht, verstößt sie damit aber nur gegen den Pressekodex, wofür sie gerügt werden könnte, was sie abdrucken müsste und so weiter und so fort.

“Bild”-Berichterstattung bleibt “nicht akzeptabel”

Wir haben jetzt mal nachgefragt. Warum die “Bild”-Zeitung einen Artikel, für den sie gerade vom Presserat gerügt wurde, weil er gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstößt, nicht aus ihrem Online-Angebot entfernt. Und das, obwohl “Bild” als Zeitung der Axel Springer AG ausdrücklich den Pressekodex als Grundlage ihrer Arbeit anerkennt.

Wir haben also beim offiziellen “Bild”-Sprecher angerufen und nachgefragt. Wir werden seine Antwort allerdings nicht veröffentlichen. Der Sprecher von “Bild” weigert sich, uns als journalistisches Angebot zu behandeln und uns offiziell Auskünfte zu geben. Er spricht mit uns unter der Voraussetzung, dass wir seine Aussagen nicht verwenden. Als journalistisches Angebot fühlen wir uns an solche Gepflogenheiten gebunden.

Und so muss die Frage offen bleiben, warum Bild.de weiter einen Artikel in seinem Angebot hat, der nach dem Urteil des Presserates das Persönlichkeitsrecht eines Menschen verletzt, eine vorverurteilende Berichterstattung darstellt und insgesamt “nicht akzeptabel” ist. Offenkundig handelt es sich aber nicht um ein Versehen oder ein Versäumnis von Bild.de.

Zwei Rügen für “Bild”

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.

So lautet die Ziffer 8 des Pressekodex. Wegen Verstößen dagegen hat der Presserat Anfang Juni zwei nicht-öffentliche Rügen gegen die “Bild”-Zeitung ausgesprochen.

In einem Fall hatte “Bild” mit Namen und Foto über den Unfall eines Arztehepaares berichtet, bei dem die Ehefrau ums Leben kam. Ein öffentliches Interesse an der Identifizierung habe nicht bestanden. “Bild” habe die Geschichte zudem “unangemessen sensationell aufbereitet”. In einem anderen Fall ging es um die Auswirkungen von Hartz IV auf eine Familie. Der Ehemann sei mit der Berichterstattung ausdrücklich nicht einverstanden gewesen, trotzdem nannte “Bild” Namen und Wohnort und zeigte ein Foto.

“Bild” versteht Rüge nicht

In Sachen Sibel Kekilli ist man bei “Bild” noch nicht bereit, klein bei zu geben. Die Nachrichtenagentur epd berichtet folgendes: Anwälte des Springer-Verlages prüfen derzeit Schritte gegen die einstweilige Verfügung des Berliner Kammergerichts, die dem Blatt (wie gesagt) den Abdruck eines Fotos und einer Bildunterschrift untersagt, durch die die Schauspielerin “in höhnischer Weise herabgesetzt und verächtlich gemacht” worden sei.

Und auch die Rüge des Presserates in dieser Angelegenheit mag man bei “Bild” nicht hinnehmen. Obwohl es “fairer Berichterstattung” entspräche, öffentliche Rügen im Blatt selbst abzudrucken und obwohl der Springer-Verlag in seinen “Journalistischen Leitlinien” ausdrücklich Bezug nimmt auf die publizistischen Grundsätze des Pressekodex, hat “Bild” die inzwischen zwei Monate zurückliegende Rüge nicht abgedruckt. Immerhin hat sich der Verlag aber inzwischen eine originelle Begründung dafür ausgedacht und sie epd genannt:

… aus der Rüge sei für die Redaktion “nicht eindeutig” hervorgegangen, über welche Verfehlungen sie die Leser hätte informieren sollen. Sie habe daher den Presserat gebeten, die Ausführungen zu präzisieren.

Die “Ausführungen” des Presserates, die den “Bild”-Verantwortlichen nicht präzise genug waren, lauteten im Kern:

Natürlich kann über die Vergangenheit einer Schauspielerin berichtet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Berichterstattung die Persönlichkeit der Betroffenen nicht mit den Rollen, die sie gespielt hat, identifiziert wird. (…)

Das öffentliche Interesse deckt eine Form der Berichterstattung nicht, in der die Persönlichkeit der Betroffenen auf das reduziert wird, was man über diese in den Klappentexten von Pornofilmkassetten lesen kann.

Zu befürchten ist, dass “Bild”-Veranwortliche das tatsächlich einfach nicht verstehen.

(Weitere Texte zum Thema: Sensation: “Bild” druckt Kekilli-Rüge, Presserat: Mehr Rüge muss nicht sein.)

“Bild” entwürdigt und verletzt

Aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Deutschen Presserats (Hervorhebungen von uns):

“(…) Öffentlich gerügt wurde die Berichterstattung der ‘Bild’-Zeitung über die Schauspielerin Sibel Kekilli. Die Zeitung hatte nach der Verleihung des Goldenen Bären mehrfach über die Vergangenheit der Schauspielerin berichtet, die vor ihrer Rolle in dem ausgezeichneten Film ‘Gegen Die Wand’ in Pornofilmen mitgespielt hat. Natürlich kann über die Vergangenheit einer Schauspielerin berichtet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in der Berichterstattung die Persönlichkeit der Betroffenen nicht mit den Rollen, die sie gespielt hat, identifiziert wird. Der Beschwerdeausschuss ist der Überzeugung, dass die Berichterstattung über Sibel Kekilli insbesondere durch die Kombination von Text und Bild diese Grenze deutlich überschreitet. Solche Berichterstattung entwürdigt nach Meinung des Ausschusses die Betroffene und verletzt damit die in Ziffer 1 des Pressekodex geforderte Wahrung der Menschenwürde:

Ziffer 1:
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

Das öffentliche Interesse deckt eine Form der Berichterstattung nicht, in der die Persönlichkeit der Betroffenen auf das reduziert wird, was man über diese in den Klappentexten von Pornofilmkassetten lesen kann.”

PS: Laut Pressekodex (Ziffer 16) entspricht es ” fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.” In der Richtlinie zu Ziffer 16 heißt es außerem: “Für das betroffene Publikationsorgan gilt: Der Leser muss erfahren, welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.”

(Weitere Texte zum Thema: “Bild” verletzt Menschenwürde, “Bild” versteht Rüge nicht, Sensation: “Bild” druckt Kekilli-Rüge, Presserat: Mehr Rüge muss nicht sein.)

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