Die wundersame Welt der Presseselbstkontrolle

(Hervorhebungen in den Zitaten von uns.)

Am 9. Juli 2006 schrieben wir folgenden Brief an den Presserat:

Beschwerde gegen “Bild am Sonntag” vom 2. Juli 2006, Seite 50: “Hinein ins Vergnügen!” und 9. Juli 2006, Seite 56: “Feiern Sie Geburtstag im Holiday Park!” wegen Verstoß gegen Ziffer 7.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den beiden oben genannten Ausgaben bringt die “Bild am Sonntag” unter der Rubrik “Service” jeweils ein einseitiges “Reiserätsel”. Die Artikel sind aufgemacht wie redaktionelle Beiträge und auch im Inhaltsverzeichnis entsprechend angekündigt, geschrieben sind sie von Michael Quandt, laut Impressum Ressortleiter Reise der “Bild am Sonntag”. Es handelt sich aber um rein werbliche Veröffentlichungen. Am 2. Juli preist die “Bild am Sonntag” den Heide Park Soltau an, am 9. Juli den Holiday Park Hassloch — “zwei der schönsten Freizeitparks Deutschlands”. Zu beiden Zielen können Leser Reisen gewinnen.

(…) Die Werbung beschränkt sich nicht auf die Vorstellung des Preises, sondern die ganze Seite, das eigentliche Rätsel inklusive, dient ausschließlich dazu, die beiden Freizeitparks anzupreisen. Die beiden Haupttexte (deren Aufmachung sich in nichts von einem redaktionellen Artikel unterscheidet) stellen ausführlich, undistanziert und im Tonfall einer Werbebeilage die Attraktionen der Parks vor.

(…) Die beiden gesamten Seiten dienen ausschließlich der Bewerbung der beiden Parks, sind aber nicht in irgendeiner Form als Anzeigen oder bezahlte Inhalte ausgewiesen. Damit verstoßen sie systematisch gegen Ziffer 7 des Pressekodex, in der es heißt:

“Verleger und Redakteure (…) achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.”

Wir bitten Sie daher, die “Bild am Sonntag” für diese Artikel zu rügen.

Mit freundlichen Grüßen (…)

 
Mit Datum vom 16. August 2006 antwortete uns der Presserat:

Ihre Beschwerde vom 09.07.2006
./. BILD AM SONNTAG

Sehr geehrter Herr Niggemeier,

ich komme zurück auf Ihre o. g. Eingabe. Diese habe ich mit dem Vorsitzenden des zuständigen Beschwerdeausschusses, Herrn Manfred Protze, besprochen. Wir sind gemeinsam zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Beiträgen “Hinein ins Vergnügen!” in der Zeitung BILD AM SONNTAG vom 02.07.2006 und “Feiern Sie Geburtstag im Holiday Park!” in der BILD AM SONNTAG vom 09.07.2006, jeweils veröffentlicht auf der Service-Seite mit ausführlichem Hinweis einmal auf den Heide-Park Soltau und das andere mal auf den Holiday Park in Hassloch, nicht um redaktionelle Beiträge handelt.

Sie stellen aus unserer Sicht vielmehr eindeutig werbliche Veröffentlichungen dar, die als solche auch für den Leser unzweideutig erkennbar sind.

Den mit Ihrer Beschwerde monierten Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex konnte der Presserat daher nicht erkennen. Ihre Beschwerde ist demzufolge offensichtlich unbegründet.

Mit freundlichen Grüßen

(Lutz Tillmanns)
Geschäftsführer

 
Am 24. August 2006 schrieben wir erneut:

Ihr Schreiben vom 16. August 2006 / Meine Beschwerde vom 9. Juli 2006

Sehr geehrter Herr Tillmanns,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Beschwerde. (…)

Leider lassen Sie in Ihrer Antwort offen, woran der Leser den werblichen Charakter dieser Veröffentlichungen erkennen können soll. Sie verzichten völlig auf eine Erklärung, wie Sie zu dieser Einschätzung kommen.

Die beiden Reiserätsel, deren “werblicher Charakter” angeblich offensichtlich ist

  • sind im Inhaltsverzeichnis wie redaktionelle Beiträge angekündigt: Das “Reiserätsel” erscheint hier gleichberechtigt als “Rubrik” zwischen dem redaktionellen Ressort “Reise” und dem redaktionellen Ressort “Gesundheit”.
  • unterscheiden sich in der Aufmachung in keiner Weise von redaktionellen “Bild am Sonntag”-Artikeln: Sie verwenden für Überschriften, Artikel, Bildtexte und Autorenzeilen exakt die selben Schriftarten.
  • sind nicht als “Anzeigen”, “Werbung” oder “Promotion” gekennzeichnet, sondern als “Service”. Diesen gleichen Rubrikentitel “Service” tragen auch redaktionelle “Bild am Sonntag”-Artikel wie Gesundheitsratgeber, Essenstips, der “BamS-Familienrat” und der Autotest.
  • sind geschrieben von Michael Quandt, der im Impressum als Leiter des Reiseressorts der “Bild am Sonntag” ausgewiesen wird. Der Leser hat also allen Grund zur Annahme, dass es sich bei Texten, die von einem leitenden Redakteur der “Bild am Sonntag” geschrieben werden, auch um redaktionelle Texte handelt.

All diese Indizien erwecken beim Leser den Eindruck, dass es sich bei den Texten um redaktionelle Artikel handelt. Woran kann er Ihrer Meinung nach “eindeutig” und “unzweideutig” erkennen, dass das Gegenteil der Fall ist?

Anders als der Presserat hält auch die “BamS” diese Texte nicht für werbliche Veröffentlichungen. Ich habe die Zeitung um eine Stellungnahme gebeten, ob es sich bei den Preisrätseln um Werbung oder Redaktion handele. Die Antwort, die ich heute telefonisch bekam, war eindeutig: Es handele sich beim Reiserätsel um redaktionelle Berichterstattung. Werbliche Inhalte seien in der “Bild am Sonntag” als solche gekennzeichnet oder klar erkennbar, beides sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um “redaktionell gestaltete Anzeigen” oder “Advertorials”. Angesprochen auf den undistanzierten, euphorischen Ton in den Artikeln, sagte mir der Sprecher, auch Reisereporter könnten mal begeistert sein, und wiederholte: Es handele sich nicht um Werbung, nicht um Anzeigen.

Wenn die “Bild am Sonntag” der Meinung ist, es handele sich bei ihren “Reiserätseln” um redaktionelle Beiträge, und die Artikel so präsentiert, dass auch der Leser diesen Eindruck haben muss, wie kann dann der Presserat zu dem Urteil kommen, es handele sich “eindeutig” und “unzweideutig” um werbliche Veröffentlichungen?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Ihr Urteil erläutern könnten und möchte Sie bitten, meine Beschwerde noch einmal zu prüfen. Die Tatsache, dass ein und derselbe Text nach Ansicht der Zeitung selbst eindeutig einen redaktionellen Beitrag darstellt und nach Ansicht des Presserates eindeutig einen werblichen Beitrag, deutet meiner Meinung nach klar darauf hin, dass das Trennungsgebot nicht erfüllt ist. (…)

Mit freundlichen Grüßen

 
Das war, wie gesagt, am 24. August 2006. Wir haben seitdem in dieser Sache nichts mehr vom Presserat gehört.