Bloß früher (Spezial)

Dass “Bild” mit dem nebenstehenden Slogan wirbt, fanden wir hier (von Ausnahmen abgesehen) schon öfter ausgesprochen abwegig. Leider haben wir, nun ja… erst jetzt erfahren, dass wir mit unserer Einschätzung nicht alleine sind. Denn sogar von einem Gericht wurde festgestellt, dass es mit dem angeblichen Nachrichtenvorsprung bei “Bild” nicht so weit her ist.

Wie der Rechtsanwalt Martin Bahr nun auf seiner Homepage zu berichten weiß*, hat das Landgericht Saarbrücken bereits im September 2008 entschieden, dass die Saarland-Ausgabe der “Bild”-Zeitung nicht mehr mit dem folgenden Spruch werben darf:

"BILD -- Die schnellste Tageszeitung in der Region"

Die Saarbrücker Richter stuften (…) die Werbeaussage als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die Erklärung wäre nur dann zutreffend, wenn die “Bild Saarland” in der Regel früher über die Ereignisse berichtet habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall.

*) Ausführlich über den Fall berichtet hatte, wie wir bei einem Blick ins Archiv feststellen konnten, bereits im vergangenen Dezember die Fachzeitschrift “AfP”. Demnach hatte die Verlagsgruppe Holtzbrinck (die im Saarland die Zeitungen “Saarbrücker Zeitung” und “20 Cent” herausgibt) geklagt, nachdem sich “Bild” zunächst geweigert hatte, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Laut “AfP” hatte “Bild” zur Begründung der angeblichen Schnelligkeit offenbar u.a. auf die frühe telefonische Erreichbarkeit der Lokalredaktionen und den Zeitpunkt des Redaktionsschlusses verwiesen.

Aber nicht nur das.

Erstaunlicherweise war man bei “Bild” auch der Ansicht, der “Bild”-Spruch von der “schnellsten Tageszeitung der Region” sei für den potentiellen Zeitungsleser ohnehin “keine Information, die sich in irgendeiner Weise überprüfen lasse”. Aus Verbrauchersicht sei Schnelligkeit “kein Kriterium mehr für eine Tageszeitung, denn es gebe neben dem Internet kein Printmedium mehr, das eine Information am ‘schnellsten’ verbreite”. Allenfalls handele es sich bei dem “Bild”-Slogan also um “eine werbliche Übertreibung (…), die nicht ernst genommen werde”.

Das Gericht wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen.

Mit Dank an Kilian G. für den Hinweis.