Ganz schön aufgeblasen

Mit einigen Themen lässt sich besonders schön Empörung erzielen: Dazu gehören beispielsweise die sprichwörtliche Regulierungswut bürokratischer EU-Behörden oder Grausamkeiten jeglicher Art gegen arme, unschuldige Kinder.

Insofern war das ein echter Knaller, was britische Medien wie “Daily Mail”, “The Telegraph” und “Daily Express” vergangene Woche zu melden hatten. Sie behaupteten, die EU wolle Kindern allen Ernstes das Aufblasen von Luftballons verbieten:

Brussels bans toys: Party blowers and other stocking fillers are barred in EU safety edict (and prices are set to rise for Christmas)

Children to be banned from blowing up balloons, under EU safety rules

NOW EURO KILLJOYS BAN CHILDREN

Man stelle sich das vor: Klein-Justin-Sören will einen Luftballon aufblasen, schon treten fünf EU-Kommissare die Wohnungstür ein, nehmen den Übeltäter fest und sperren ihn bei Wasser und Brot in den Brüsseler Hungerturm. Oder ist alles ganz anders?

Nun, wahr ist, dass es tatsächlich eine neue Richtlinie gibt, deren Erläuterung in ihrer ganzen 164-seitigen Pracht bereits seit Monaten einsehbar ist. Warum die Medien jetzt erst darauf aufmerksam wurden ist unklar, denn die Richtlinie ist bereits seit 20. Juli 2009 in Kraft und seit 20. Juli 2011 auch umzusetzen. Das angebliche Luftballon-Aufblas-Verbot wird im folgenden Satz erklärt:

Ballons aus Latex müssen mit einem Warnhinweis versehen sein, dass Kinder unter 8 Jahren beaufsichtigt werden müssen und defekte Ballons zu entsorgen sind.

Wie auch das englische Watchblog “Tabloid Watch” festgestellt hat, geht es also keineswegs um ein Verbot, sondern lediglich um einen Warnhinweis auf der Verpackung, wie er seit Jahrzehnten auf Kinderspielzeug üblich ist. Man denke an Klassiker wie “Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet” oder “Enthält Kleinteile: Erstickungsgefahr”. Solche Hinweise können Eltern beachten oder ignorieren. Rechtliche Konsequenzen haben sie nicht.

Und so ist es auch kein Wunder, dass sich die EU genötigt fühlte, dies klarzustellen:

Kinder unter acht Jahren dürfen weiterhin ohne Aufsicht von Erwachsenen Luftballons aufblasen – das hat die EU-Kommission klargestellt. Anderslautende Medienberichte seien falsch, erklärte die Brüsseler Behörde am Donnerstag und fügte hinzu: “Die EU verbietet Kindern NICHT das Aufblasen von Ballons.”

Eine neue Richtlinie für die Sicherheit von Spielzeug aus dem Sommer nehme lediglich eine seit 1998 geltende Bestimmung wieder auf: Danach müssen Latex-Ballons die Warnung tragen, dass Kinder jünger als acht Jahre unaufgeblasene oder kaputte Ballons verschlucken und daran ersticken können. Die Aufsicht von Erwachsenen werde daher empfohlen.

Sie fragen sich, warum die EU sich die Mühe gemacht hat, diese Richtigstellung auch auf Deutsch publik zu machen, obwohl doch englische Medien einem Irrtum erlegen waren? Das liegt daran, dass einigen deutschsprachigen Medien keine Nachricht aus England zu blöd ist, um sie nicht unreflektiert weiterzuverbreiten.

Bild.de:

Für Kleinkinder EU plant Aufblas-Verbot für Luftballons

Mal wieder ein echter Knaller aus Brüssel!

Jetzt wollen die Eurokraten auch das Aufblasen von Luftballons regeln.

oe24.at:

13. Oktober 2011 08:30 Für Kinder unter 8 EU verbietet Luftballon-Aufblasen Verordnung aus Brüssel, weil die Gefahr zu groß ist, dass ein Kind erstickt

Die Nachricht aus der englischen Zeitung Telegraph wird Kinder nicht freuen: Eine EU-Verordnung besagt, dass es unter Achtjährigen verboten ist, alleine Luftballons aufzublasen. Begründung: Die Kids könnten ersticken.

Der Hauptpreis geht jedoch an “20 Minuten Online”, wo von der Überschrift bis hin zum Symbolbild einfach alles zusammenpasst:

Die EU macht auf Spassbremse. Sicherheitsbestimmungen verlangen, dass Luftballone nur noch mit folgendem Warnhinweis verkauft werden dürfen: Ballone sollten von Kindern unter acht Jahren nur unter Aufsicht der Eltern aufgeblasen werden.

Mit Dank an Lutz K.

Korrektur, 10.13 Uhr: Ein Leser hat uns darauf hingewiesen, dass die “neue” Richtlinie sogar schon seit dem 20. Juli 2009 in Kraft ist, wobei die nationalen Umsetzungsvorschriften tatsächlich erst seit 20. Juli 2011 anzuwenden sind. Außerdem handelt es sich bei dem von uns zitierten Dokument nicht um die eigentliche Richtlinie, sondern um ihre Erläuterung. Die betreffenden Stellen wurde nachträglich korrigiert.