Wie ein Werbetext für den Suizid

Für Jugendzeitschriften sind wir BILDblogger alle zu alt bzw. zu kinderlos. Die “Bravo Girl” haben wohl die wenigsten von uns jemals in den Händen gehalten. Dabei hat dieses bunte Mädchenmagazin im vergangenen Jahr fast unbemerkt den Deutschen Presserat beschäftigt.

In einer Ausgabe hatte “Bravo Girl” über eine 15-jährige Schülerin berichtet, die sich nach anhaltendem Mobbing ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler das Leben genommen hatte.

Doch was heißt da “berichtet”? In schönste Suizid-Prosa gegossen hatten die Redakteure den Selbstmord:

Wie ferngesteuert geht Phoebe rauf in ihr Zimmer, greift sich einen langen, bunten Schal. Vorsichtig bindet sie ihn zu einer Schlinge. Ihre schmale Finger zittern. Unendlich traurig fällt ihr Blick noch ein letztes Mal in ihr Mädchenzimmer. Tränen tropfen von ihren blassen Wangen. Phoebe seufzt. Dann erhängt sie sich. Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war.

Die Schilderungen sind nicht nur wahnsinnig detailliert angesichts der Tatsache, dass es keine Zeugen gab, sie sind auch falsch: Phoebe erhängte sich im Treppenhaus.

Die “Maßnahmen” des Presserates:

Hat eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein dazugehöriger Internetauftritt gegen den Pressekodex verstoßen, kann der Presserat aussprechen:

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • eine Rüge.

Eine “Missbilligung” ist schlimmer als ein “Hinweis”, aber genauso folgenlos. Die schärfste Sanktion ist die “Rüge”. Gerügte Presseorgane werden in der Regel vom Presserat öffentlich gemacht. Rügen müssen in der Regel von den jeweiligen Medien veröffentlicht werden. Tun sie es nicht, dann tun sie es nicht.

Der Presserat sah in dem Artikel einen Verstoß gegen die Ziffer 8 und Ziffer 11 und kritisierte vor allem die extrem ausführliche Darstellung des Suizids. Nach Richtlinie 8.5 ist bei der Berichterstattung über Selbstmorde aus guten Gründen besondere Zurückhaltung geboten. Diese Regel habe die Redaktion völlig außer Acht gelassen. Außerdem habe sie mit ihrer “unangemessen sensationellen” Berichterstattung gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen.

Gegenüber dem Beschwerdeausschuss des Presserats begründete die Rechtsvertretung der Bauer Media Group das Vorgehen damit, dass der Suizid des Mädchens eine einzigartige Sonderstellung einnehme: Neben den besonderen Umständen, die zur Selbsttötung des Mädchens geführt und die weltweit Bestürzung hervorgerufen hätten, sei der Fall anschließend vor einem US-Gericht verhandelt worden und hätte zu einer Gesetzesänderung geführt.

Der Presserat störte sich besonders an der “absurden Feststellung” (die der Komplexität des Falles schwerlich gerecht wird), “Phoebe wollte sterben, weil sie zu hübsch war”, mit der die Redaktion die Grenze des Zulässigen überschritten habe.

In der Veröffentlichung von Namen und Fotos des toten Mädchens und der mobbenden Mitschüler sah der Presserat ein Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Gerade im Hinblick auf das jugendliche Alter der Beteiligten wäre eine strenge Anonymisierung erforderlich gewesen.

Die Rechtsvertretung von Bauer erklärte dazu, der Fall könne in aller Ausführlichkeit in der Wikipedia nachgelesen werden und die Eltern des Mädchens hätten die Privatsphäre freiwillig relativiert, um einen Beitrag zur Prävention zu leisten. Der kritisierte Artikel sei alles andere als unethisch. Er beschreibe in einer emotionalen, aber zurückgenommenen (sic) Erzählform die Geschehnisse und räume mit dem Vorurteil auf, dass hübsche Mädchen sowieso nicht gemobbt würden.

Doch auch hier blieb der Presserat hart: Die in den USA übliche identifizierende Berichterstattung rechtfertige nicht die von der Redaktion gewählte Darstellungsform. Die Regeln für deutsche Presseerzeugnisse werde nicht dadurch aufgehoben, dass “in anderen Ländern im Hinblick auf Presseveröffentlichungen andere ethische Standards bestehen”.

Der Presserat entschied sich schließlich für seine “härteste” Maßnahme und sprach eine öffentliche Rüge gegen “Bravo Girl” aus.