Stände, Räte und Mehre

Noch bevor die Schweizerische Bundeskanzlei im amtlichen Bundesblatt die Vorprüfung der Volksinitiative mit dem Titel “Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch” vermelden konnte, schrieben die Medien schon weltweit darüber. Einen Tag nach Beginn der bis Februar 2012 dauernden Sammelfrist für die benötigten 100.000 Unterschriften verkündete das Initiativkomitee den Rückzug der Initiative.

Auf ihrer Website todes-strafe.ch schrieben die Initianten:

Unser Hauptziel war die Bevölkerung auf die Missstände aufmerksam zu machen.

Auch Sueddeutsche.de dachte über die möglichen Folgen der nicht zustandekommenden Initiative nach, verirrte sich dabei aber:

Um die Verfassung dann tatsächlich zu ändern, muss allerdings auch die Mehrheit des Ständerats, also die Vertretung der Kantone im Parlament, dem Beschluss zustimmen.

Aber dennoch: Würde eine solche Volksinitiative zunächst zugelassen, dann vom Volk und vom Parlament angenommen, würde die Verfassung der Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stehen.

Eine Entscheidungsmacht hat das aus Nationalrat (Entsprechung in Deutschland: Bundestag) und Ständerat (Entsprechung in Deutschland: Bundesrat) bestehende Schweizer Parlament bei Volksinitiativen keine.

Entschieden werden Volksinitiativen durch das Volksmehr (die Mehrheit der gültigen Stimmen der Bürger) und das Ständemehr, also die Mehrheit der Stimmen in den Kantonen.

Im Unterschied zur rein repräsentativen Demokratie ist es ja der Sinn der direkten Demokratie, das Volk ohne Umwege über das Parlament entscheiden zu lassen.

Mit Dank an Fabian P.